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eAktFGV
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 29.07.2019
§ 5
Ersatzmaßnahmen
1Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Die elektronische Akte ist nachzuführen sobald die Störung behoben ist.