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eAktFGV
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 29.07.2019
§ 2
Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so müssen beim Zugriff auf den elektronisch geführten Teil der Akte Hinweise auf die in Papierform beibehaltenen Bestandteile enthalten sein.