Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 03.07.1978
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
- a)
-
nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet,öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen undkommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie
- b)
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nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet
oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.