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ZweckVermG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 2
1Die Landesbodenkreditanstalt führt ihre Aufgaben wettbewerbsneutral durch. 2Die Wettbewerbsneutralität wird durch die Aufsichtsbehörde der Landesbank überwacht.