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ZwEWG
Text gilt ab: 29.06.2017
Fassung: 10.12.2007
Art. 5
Einschränkung von Grundrechten
Auf der Grundlage dieses Gesetzes und der nach Art. 1 ergangenen Satzungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).