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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 8
Geschäftsstelle der Regulierungskammer
(1) Die Geschäftsstelle der Regulierungskammer ist beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichtet.
(2) 1Die Stellen der Geschäftsstelle sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer zu besetzen. 2Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(3) 1Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nur an die Weisungen des Vorsitzenden der Regulierungskammer gebunden und unterstehen ausschließlich dessen Dienstaufsicht. 2Für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt Art. 2 Abs. 2 entsprechend.