ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 1
Zuständigkeit der Regulierungskammer
(1) 1Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. 2Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.
(2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.