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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 17
Mess- und Eichwesen
(1) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung (MessEV). 2Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.