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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 12
Lastverteilung Strom und Gas
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätssicherungsverordnung und der Gassicherungsverordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.