ZustWaffVIM
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 02.02.2011
Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
(ZustWaffVIM)
Vom 2. Februar 2011
(GVBl. S. 74)
BayRS 2186-1-1-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (ZustWaffVIM) vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 74, BayRS 2186-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 508) geändert worden ist
Auf Grund von § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 851, BayRS 2186-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Entgegennahme von Verlustanzeigen
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) werden übertragen auf
- 1.
-
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für sich und seine Bediensteten,
- 2.
-
die kreisfreien Gemeinden für sich und ihre Bediensteten,
- 3.
-
die Landratsämter
- a)
-
für sich, ihre Bediensteten und die Kreisbediensteten,
- b)
-
für Stellen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und deren Bedienstete,
und, soweit keine Zuständigkeiten nach Nrn. 2 und 3 übertragen sind, auf - 4.
-
die Regierungen
- a)
-
für sich und ihre Bediensteten,
- b)
-
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
- c)
-
für Bezirksbedienstete,
- 5.
-
die sonstigen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten staatlichen Behörden und Dienststellen
- a)
-
für sich und ihre Bediensteten,
- b)
-
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
- 6.
-
die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte für die Bediensteten dieser Gerichte.
§ 2
Erlaubnis zum Schusswaffen- und Munitionserwerb
Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.
§ 3
Waffen- und Messerverbotszonen
Die Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes wird den Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen übertragen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
München, den 2. Februar 2011
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister