Inhalt

ZustWaffVIM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.02.2011
§ 2
Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.