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ZustWaffVIM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.02.2011
§ 1
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) werden übertragen auf
1.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für sich und seine Bediensteten,
2.
die kreisfreien Gemeinden für sich und ihre Bediensteten,
3.
die Landratsämter
a)
für sich, ihre Bediensteten und die Kreisbediensteten,
b)
für Stellen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und deren Bedienstete,
und, soweit keine Zuständigkeiten nach Nrn. 2 und 3 übertragen sind, auf
4.
die Regierungen
a)
für sich und ihre Bediensteten,
b)
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
c)
für Bezirksbedienstete,
5.
die sonstigen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten staatlichen Behörden und Dienststellen
a)
für sich und ihre Bediensteten,
b)
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
6.
die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte für die Bediensteten dieser Gerichte.