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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
§ 5
Versorgung
(1) 1Das Landesamt wird als Pensionsbehörde im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) bestimmt. 2Der Pensionsbehörde obliegt auch die Rückforderung von Versorgungsbezügen nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG.
(2) Der Pensionsbehörde werden außerdem folgende Aufgaben übertragen:
1.
Auskünfte über tatsächliche oder künftige Versorgungsanwartschaften oder Teile der Bemessungsgrundlagen, soweit sie für Entscheidungen der personalverwaltenden Stellen benötigt werden,
2.
Erhebung von Versorgungszuschlägen im Vollzug des Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG,
3.
Vollzug der Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sowie nach Art. 95 bis 99 BayBeamtVG,
4.
Vollzug der Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln nach Art. 108 bis 112 BayBeamtVG,
5.
Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, zu dem ein Beamter, Richter, Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Fall der Ehescheidung verpflichtet ist,
6.
Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 226 Abs. 1 FamFG,
7.
Bewilligung laufender und einmaliger Unterstützungen für Versorgungsempfänger.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 wird für die
1.
Leistungsempfänger der Versorgungskammer,
2.
Leistungsempfänger aus dem Personenkreis der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten beurlaubten Beamten,
3.
am 1. Juli 1995 vorhandenen Leistungsempfänger sowie für die Hinterbliebenen eines nach dem 30. Juni 1995 verstorbenen Ruhestandsbeamten der früheren Versicherungskammer
die Versorgungskammer als Pensionsbehörde bestimmt. 2Bezüglich der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.