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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
§ 4
Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten
(1) 1Das Landesamt ist zuständig für
1.
die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten,
2.
die Abrechnung von Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz (BayUKG) für die in Art. 2 Abs. 1 BayUKG genannten Berechtigten, soweit sich der Anspruch gegen den Freistaat Bayern richtet,
3.
die Festsetzung und Anordnung der Reisekosten für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten, ausgenommen Bedienstete
a)
an den Universitäten,
b)
an den Fachhochschulen,
c)
bei dem Landesamt für Verfassungsschutz,
d)
bei den der Akademie der Wissenschaften zugeordneten Stellen,
e)
im forstlichen Außendienst, soweit sich die Reisekosten auf die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte beziehen.
2 § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1.
Bedienstete, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,
2.
den Landtag und das Landtagsamt,
3.
Staatsbetriebe und Sondervermögen gemäß Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung,
4.
das Deutsche Herzzentrum.