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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
§ 3
Beihilfen
(1) 1Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen setzen fest und ordnen zur Zahlung an
1.
das Landtagsamt für die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
2.
die Versorgungskammer für
a)
die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
b)
die für eine Tätigkeit bei der Versicherungskammer oder der Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten,
c)
die in § 5 Abs. 3 genannten Berechtigten,
3.
das Landesamt für die übrigen Bediensteten des Freistaates Bayern.
2Für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit nach Abs. 1 das Landesamt zuständig ist, entscheidet es auch über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Beihilfeverordnung.