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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
§ 2
Arbeitnehmerbezüge
(1) Dem Landesamt wird die Befugnis zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für die Bezüge der
1.
Arbeitnehmer und Auszubildenden der Staatstheater, deren Bezüge nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) berechnet werden,
2.
Arbeitnehmer und Auszubildenden in Landwirtschafts-, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-L bzw. TVÜ-Länder fallen,
3.
Arbeitnehmer und Auszubildenden der Staatsbetriebe und der Sondervermögen nach Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung und der
4.
geringfügig Beschäftigten im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ausgenommen Waldarbeiter,
die Beschäftigungsstellen zuständig.