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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
§ 1
Besoldung
(1) Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) setzt für den staatlichen Bereich die Besoldung der Beamten und Richter fest und ordnet sie zur Zahlung an.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 obliegt die Festsetzung und Anordnung der Besoldung der bei der Versorgungskammer beschäftigten Beamten sowie der zur Versicherungskammer und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten der Versorgungskammer. 2Diese vollzieht für diese Bediensteten zudem die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).