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ZustV-WM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.07.2011
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Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
(ZustV-WM)
Vom 11. Juli 2011
(GVBl. S. 384)
BayRS 2030-3-6-1-W

Vollzitat nach RedR: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (ZustV-WM) vom 11. Juli 2011 (GVBl. S. 384, BayRS 2030-3-6-1-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 78 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von
1.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),
2.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 4, Art. 48 Abs. 2 Satz 3, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Art. 52 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),
3.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),
4.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
5.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
6.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Ernennungen
1Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
1.
den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen, soweit sie dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums angehören,
2.
dem Landesamt für Maß und Gewicht für die Beamten und Beamtinnen in seinem Dienstbereich.
2Ausgenommen hiervon sind Einstellungen der Beamten und Beamtinnen der 4. Qualifikationsebene.
§ 2
Abordnungen, Zuweisungen und Versetzungen
(1) 1Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird die Befugnis zur Abordnung (§ 14 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – , Art. 47 BayBG) auch für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind, und zur Zuweisung (§ 20 BeamtStG) für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Der in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Behörde wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen im jeweils eigenen Dienstbereich zu versetzen (§ 15 BeamtStG, Art. 48 BayBG). 2Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. 3In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
§ 3
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) 1Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden in den dort festgelegten Dienstbereichen die folgenden Befugnisse übertragen:
1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) ,
2.
Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3.
Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
4.
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG),
5.
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Altersteilzeit, von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG) und
6.
Entscheidungen hinsichtlich der Ausbildungskostenerstattung (Art. 139 Abs. 10 BayBG).
(2) 1Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen. 2Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig.
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1.
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
2.
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
3.
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG) für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10,
4.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
5.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
6.
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
7.
Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG),
8.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),
9.
Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG) und
10.
Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG).
§ 5
Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird in den dort festgelegten Dienstbereichen die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung).
§ 6
Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden in den dort festgelegten Dienstbereichen die folgenden Befugnisse übertragen:
1.
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung – AzV),
2.
Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AzV),
3.
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV),
4.
Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 AzV),
5.
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AzV) und
6.
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AzV).
§ 7
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen:
1.
Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und
2.
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG.
2Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat generell als erteilt gilt.
§ 8
Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung
1Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Satz 1 genannten Behörden übertragen. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 11. Juli 2011
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Zeil, Staatsminister