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ZustV-WM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.07.2011
§ 8
Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung
1Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Satz 1 genannten Behörden übertragen. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.