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ZustV-WKM
Text gilt ab: 15.09.2021
Fassung: 03.01.2011
§ 8
Genehmigung von Dienstreisen
Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird
1.
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie
2.
der Bayerischen Staatsbibliothek
jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.