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ZustV-WKM
Text gilt ab: 15.09.2021
Fassung: 03.01.2011
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz
(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird auf die unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. 2Davon abweichend wird diese Befugnis für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen und Museen auf den Leiter oder die Leiterin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns übertragen.
(2) Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen wird die Befugnis zur
1.
Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt,
2.
Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG sowie zur
3.
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG
übertragen.