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ZustV-WKM
Text gilt ab: 15.09.2021
Fassung: 03.01.2011
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
(1) Den nach § 1 sowie Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche und Zuständigkeiten folgende Befugnisse übertragen:
1.
Anrechnung von Beurlaubungszeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
2.
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
3.
Verkürzung der Probezeit bei Ämtern mit leitender Funktion (Art. 13 Abs. 1 Satz 5 LlbG),
4.
Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG),
5.
Festlegung weiterer oder anderer Beurteilungskriterien sowie anderweitiger Differenzierungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG),
6.
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),
7.
Festsetzung des zu prüfenden Anforderungsprofils bei der Durchführung von besonderen Auswahlverfahren (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG),
8.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
9.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene (Art. 27 Abs. 6 Satz 2 LlbG),
10.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
11.
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) sowie
12.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
(2) Den nach § 1 Nr. 1 bis 3 für die Ernennung zuständigen Behörden wird die Befugnis für die Einstellung von Ärzten und Ärztinnen, die neben der erforderlichen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 1 BayHSchPG zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind, unmittelbar in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG übertragen.
(3) Die Zuständigkeit nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG für die Erstellung und die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung, mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung für Professoren und Professorinnen, sowie die Zuständigkeit für die gesonderte Leistungsfeststellung nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen sowie der Universitätsklinika
1.
den Leitern und Leiterinnen der wissenschaftlichen und klinischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten der Universitäten und Fachhochschulen für das jeweils an diesen Einrichtungen tätige und diesen zugeordnete wissenschaftliche Personal, im Übrigen den Dekanen und Dekaninnen für das weitere wissenschaftliche Personal der jeweiligen Fakultät sowie
2.
den Vorständen der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen der Universitätsklinika für das jeweils an diesen Einrichtungen tätige und diesen zugeordnete wissenschaftliche Personal
übertragen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung und der gesonderten Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen ihres jeweiligen Dienstbereichs wird
1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin der jeweiligen Hochschule, mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung für Professoren und Professorinnen,
2.
dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums,
3.
dem Direktorium am Deutschen Herzzentrum München,
4.
der Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen,
5.
den Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,
6.
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13
a)
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns,
b)
der Bayerischen Staatsbibliothek,
c)
dem Zentralinstitut für Kunstgeschichte,
d)
dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie
e)
den Bayerischen Staatstheatern, dem Zentralen Dienst der Bayerischen Staatstheater und der Bayerischen Theaterakademie
übertragen. 2Die Probezeitbeurteilung für einen Professor oder eine Professorin wird nur überprüft, wenn dieser oder diese gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat.
(5) Dem Landespersonalausschuss werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Anerkennung der Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Sätzen 2 und 3 LlbG),
2.
Durchführung der Eignungsprüfung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 LlbG),
3.
Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen (Art. 49 Abs. 2 LlbG) sowie
4.
Feststellung der Qualifikation von anderen Bewerbern und Bewerberinnen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 LlbG).