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ZustV-WKM
Text gilt ab: 15.09.2021
Fassung: 03.01.2011
§ 2
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) Den nach § 1 sowie Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche und Zuständigkeiten folgende Befugnisse übertragen:
1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
2.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3.
Übernahme sowie Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG),
4.
Untersagung der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
5.
Antragsteilzeit (Art. 88 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
6.
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
7.
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung (Art. 90 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG) sowie
8.
Altersteilzeit (Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG).
(2) Den Universitätsklinika und dem Deutschen Herzzentrum München werden darüber hinaus für die dort beschäftigten Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, dem Deutschen Herzzentrum München auch für die Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie den Krankenhausdirektor oder die Krankenhausdirektorin jeweils die folgenden Befugnisse übertragen:
1.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
2.
Übernahme sowie Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG),
3.
Antragsteilzeit (Art. 88 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
4.
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
5.
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung (Art. 90 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG) sowie
6.
Altersteilzeit (Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG).
(3) 1Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, einschließlich der Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme, nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBG wird den Behörden übertragen, die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn verwalten. 2Die Vorschriften der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bleiben unberührt.
(4) Die Ausbildungskostenerstattung nach Art. 139 BayBG erfolgt durch die gemäß § 1 zuletzt zuständige Behörde.