ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
1. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnrechts
§ 20 Zuständigkeit des Staatsministeriums
§ 21 Zuständigkeit der Regierungen
§ 22 Zuständigkeit der Bergbehörden
§ 23 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken
§ 24 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden