ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998

Zweiter Teil Eisenbahnwesen

1. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnrechts (§§ 20–24)
2. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (§ 25)