Inhalt
§ 19
Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz
1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
- 1.
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die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,
- 2.
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die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG,
- 3.
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den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 3 BKrFQG und
- 4.
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die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG.
2Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.