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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 19
Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz
1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,
2.
die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG,
3.
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 3 BKrFQG und
4.
die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG.
2Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.