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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 13
Zuständigkeit der Regierungen
(1) 1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen
1.
von den Vorschriften der §§ 16 bis 22, 29, 32, 34, 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO,
2.
von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen
a)
nicht anläßlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, oder, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, nicht anläßlich der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt werden oder
b)
Kraftomnibusse, sonstige zu gewerblicher Personenbeförderung genutzte Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen oder zur Beförderung von Personen genutzte Anhänger betreffen.
2Sie ist ferner zuständig für die Erteilung amtlicher Bescheinigungen nach § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO.
(2) Ist im Einzelfall für die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften des Teils B der StVZO sowohl die Regierung der Oberpfalz als auch eine Kreisverwaltungsbehörde zuständig, so entscheidet die Regierung über die Anträge.
(3) 1Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc zur StVZO. 2Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO.
(4) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für
1.
die Zustimmung zur Betrauung der Prüfingenieure der Überwachungsorganisationen nach Nr. 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO einschließlich der Zulassung zur Prüfung der fachlichen Eignung nach Nr. 3.6 der Anlage VIIIb zur StVZO, Ausstellung der Prüfungsbescheinigung sowie Führung der persönlichen Akten,
2.
die Aufsicht nach Nr. 9.1 der Anlage VIIIb zur StVZO.