Inhalt

ZustVSt
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.2005
§ 6
Finanzamtsaußenstellen
(1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.
(2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.