Inhalt

ZustVSt
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.2005
§ 4
Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter
(1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.