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ZustVMessE
Text gilt ab: 01.05.2015
Fassung: 15.04.2015
§ 1
Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug
1.
des Einheiten- und Zeitgesetzes,
2.
des Mess- und Eichgesetzes
sowie für die Durchführung der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.