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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 04.09.2002
§ 8
Dienstreisen, Umzugskosten
(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Inlandsdienstreisen wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2,
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Schulleiter an Förderzentren, an Schulen für Kranke, an beruflichen Förderschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,
2.
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
3.
dem Staatsministerium für
a)
die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen und berufliche Schulen für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie das Personal des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
b)
die Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern,
c)
die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
übertragen.
(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Inlandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG wird dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Beruflichen Oberschulen und an den entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen, den Regierungen für die Leiter der beruflichen Schulen mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen übertragen.
(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4,
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
a)
Beschäftigten an Grund- und Mittelschulen, Förderzentren, Schulen für Kranke, beruflichen Förderschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,
b)
Beschäftigten an den staatlich verwalteten Studienseminaren,
c)
Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
2.
der Regierung von Unterfranken für die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg sowie
3.
dem Staatsministerium für
a)
die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen sowie die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie das Personal des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
b)
die Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern,
c)
die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
übertragen.
(4) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG wird
1.
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
2.
dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Beruflichen Oberschulen und den entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen sowie
3.
der jeweils zuständigen Regierung für die Leiter der beruflichen Schulen mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen
übertragen.
(5) Die Abs. 1 und 4 gelten entsprechend für die den privaten Grund- und Mittelschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer, soweit die Dienstreisen staatlichen Interessen dienen.
(6) An den Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern gelten die Regelungen für die Gymnasien entsprechend.
(7) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Zusage für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wird den Regierungen für die Beschäftigten an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen übertragen.