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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 04.09.2002
§ 6
Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung
(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an
a)
staatlichen beruflichen Schulen, soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
b)
Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,
2.
im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.
(2) Das Staatsministerium trifft die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung an den Leiter der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dienststelle.