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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 04.09.2002
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Anrechnung von Zeiten nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
2.
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
3.
Verkürzung der Probezeit, Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 LlbG),
4.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
5.
Abkürzung der Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LlbG, und berufspraktischen Leistungen, bei Lehrkräften auf höchstens ein Jahr und sechs Monate (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
6.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG),
7.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG),
den Regierungen ferner die Befugnis über die Entscheidung zur Abkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Bereiche. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 3 LlbG).