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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 04.09.2002
§ 2
Weitere Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) 1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Erteilen eines Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
2.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3.
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG),
4.
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
5.
Gewähren von Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG),
6.
Gewähren von familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 BayBG),
7.
Gewähren von arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung (Art. 90 BayBG),
8.
Gewähren von Altersteilzeit (Art. 91 BayBG).
2Den Regierungen werden die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die an den Regierungen und Staatlichen Schulämtern tätigen Schulaufsichtsbeamten übertragen. 3Dem Landesamt für Schule werden die Befugnisse nach Satz 1 auch für die am Landesamt für Schule tätigen Beamten in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 14 übertragen, für die es nicht Ernennungsbehörde ist.
(2) 1Den Regierungen wird die Befugnis zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Materialien des Dienstherrn einschließlich Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 5 BayBG) für
1.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
2.
die an den Regierungen und Staatlichen Schulämtern tätigen Schulaufsichtsbeamten
übertragen. 2Im Übrigen wird diese Befugnis den Behörden übertragen, die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn verwalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden den Staatlichen Schulämtern für die Grundschulen und Mittelschulen, den Schulleitern der staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, der Förderschulen und Schulen für Kranke, den staatlichen Schulleitern an den privaten Förderschulen und Schulen für Kranke für das staatliche Personal sowie dem Leiter der Landesschule für Körperbehinderte, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen folgende Befugnisse übertragen:
1.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
2.
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG) in den Fällen der Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeit innerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, sofern die Nebentätigkeiten insgesamt den Umfang von sechs Wochenstunden nicht übersteigen; ausgenommen sind Nebentätigkeiten an Schülerheimen oder Erziehungseinrichtungen von staatlich verwalteten Stiftungen.
(4) Dem Vorstand/Leiter des Studienseminars wird abweichend von Abs. 1 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG für Nebentätigkeiten von Studienreferendaren für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen übertragen.
(5) 1Dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung wird abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG für ihren Dienstbereich übertragen. 2Für Nebentätigkeiten des Dienststellenleiters verbleibt die Befugnis beim Staatsministerium.
(6) Die Befugnis nach Art. 49 Abs. 3 BayBG wird übertragen:
1.
den Staatlichen Schulämtern für die Abordnung und Versetzung von Lehrkräften und Förderlehrern an Grund- und Mittelschulen in ihrem jeweiligen Dienstbereich,
2.
den Schulleitern der staatlichen Gymnasien und beruflichen Schulen für die Teilabordnung von Lehrkräften, soweit die Schule vom Staatsministerium beziehungsweise von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beauftragt wurde, Unterricht an anderen staatlichen Schulen zu übernehmen,
3.
den Schulleitern an staatlichen beruflichen Schulen darüber hinaus für die Teilabordnung von Lehrkräften zwischen staatlichen beruflichen Schulen, die in Personalunion geleitet werden.