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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 04.09.2002
§ 1
Ernennungsbehörden
(1) Ernennungsbehörden sind
1.
die Regierungen für die Beamten
a)
an Grund- und Mittelschulen,
b)
an Schulen besonderer Art, ausgenommen Beamte an Realschul- und Gymnasialzügen,
c)
an Förderschulen und Schulen für Kranke,
d)
an staatlichen beruflichen Schulen, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter, ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie Beamte an Beruflichen Oberschulen und am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
e)
an staatlich verwalteten Stiftungen (Studienseminaren),
f)
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, an Staatlichen Schulämtern und staatlichen beruflichen Schulen mit Ausnahme der staatlichen Beruflichen Oberschulen,
jeweils in ihrem Dienstbereich,
2.
die Regierung von Oberbayern
für die Beamten an der Landesschule für Körperbehinderte,
3.
die Regierung von Unterfranken
für die Beamten am Stiftungsamt Aschaffenburg,
4.
die Regierung von Schwaben
für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 mit Ausnahme der Beamten, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen,
5.
das Landesamt für Schule
für die Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind,
a)
in seinem Dienstbereich,
b)
an staatlichen Gymnasien, Kollegs und Studienkollegs, staatlichen Realschulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
6.
die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit für die Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 bis A 15 in ihrem Dienstbereich.
(2) Die Regierungen entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c auch über die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte und Förderlehrer an private Grund- und Mittelschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie über die Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art. 44 Satz 1 BaySchFG.
(3) Die Regierungen sind bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d genannten beruflichen Schulen zuständig für die Übernahme der Beamten an kommunalen Schulen dieser Art in den Dienst des Freistaates Bayern gemäß § 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) trifft die personelle Auswahl der im Tauschverfahren aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmenden oder dorthin abzugebenden Lehrkräfte.