Inhalt

ZustV-JM
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.07.1999
§ 4
Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten
Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen
1.
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,
2.
den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
3.
den Generalstaatsanwälten,
4.
den Leitern der Justizvollzugsanstalten und
5.
dem Leiter der Justizvollzugsakademie.