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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
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Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte
(StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht – ZustV-IM)
Vom 2. März 2007
(GVBl. S. 216)
BayRS 2030-3-2-1-I/B

Vollzitat nach RedR: StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 216, BayRS 2030-3-2-1-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (GVBl. S. 514) geändert worden ist
Auf Grund von
1.
Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),
2.
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 40 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 70 Abs. 3 Satz 2, Art. 73 Abs. 6 Satz 2, Art. 78 Abs. 3 Satz 2, Art. 79 Satz 3, Art. 80e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987),
3.
Art. 2 Abs. 1, Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987),
4.
Art. 18 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056),
5.
§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl I S. 3171),
6.
Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
7.
Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F),
8.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056),
9.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 347),
10.
§ 4 Satz 1, § 6 der Verordnung über die Erstattung der Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes (Ausbildungskostenerstattungsverordnung) vom 24. Juli 1986 (GVBl S. 258, BayRS 2030-2-41-F), geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
11.
§ 60 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 4. April 2006 (GVBl S. 180),
12.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZuStV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. September 2006 (GVBl S. 305, ber. S. 786),
13.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665),
14.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStuV) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 62, BayRS 2032-3-1-5-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937),
15.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020, BayRS 2032-3-1-6-F), geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84),
16.
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl S. 992, BayRS 2032-4-4-F),
17.
§ 11 Satz 2 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346, BayRS 2032-5-3-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2005 (GVBl S. 706),
18.
Art. 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), und Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Ernennung
(1) Die Befugnis, die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, wird übertragen
1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs
für die Beamten und Beamtinnen des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte,
2.
der Landesanwaltschaft Bayern
für ihre Beamten und Beamtinnen,
3.
den Regierungen
für ihre Beamten und Beamtinnen, für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Behörden und für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Feuerwehrschulen, deren Sitz in ihrem Bezirk liegt,
4.
dem Landesamt für Asyl und Rückführungen
für seine Beamten und Beamtinnen,
5.
dem Landesamt für Datenschutzaufsicht
für seine Beamten und Beamtinnen,
6.
dem Landesamt für Statistik
für seine Beamten und Beamtinnen,
7.
der Bayerischen Versorgungskammer
für ihre Beamten und Beamtinnen.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung der Beamten und Beamtinnen, die gleichzeitig mit der Maßnahme in ein Richterverhältnis berufen werden oder sich bereits im Richterverhältnis kraft Auftrags befinden sowie für Richter und Richterinnen, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden. 2Für die Einstellung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene bleibt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) zuständig.
(3) Die Befugnis, die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 12 zu ernennen, wird übertragen
1.
dem Landesamt für Verfassungsschutz
für seine Beamten und Beamtinnen,
2.
dem Landeskriminalamt
für seine Beamten und Beamtinnen,
3.
den Präsidien der Bayerischen Polizei
für ihre Beamten und Beamtinnen und die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
4.
dem Polizeiverwaltungsamt
für seine Beamten und Beamtinnen.
§ 2
Abordnung und Versetzung
(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs, auch soweit sie nicht Ernennungsbehörde sind, bis zur Dauer von einem Jahr abzuordnen.
(2) Den in § 1 Abs. 3 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen auch der Besoldungsgruppe A 13, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, bis zur Dauer von einem Jahr abzuordnen.
(3) Für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und die Leiter und Leiterinnen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Abs. 3 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit ist das Staatsministerium zuständig.
(4) Für Versetzungen, die mit einem Wechsel zwischen Beamten- und Richterverhältnis verbunden sind, bleibt das Staatsministerium zuständig.
§ 3
Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit werden in ihren dort festgelegten Dienstbereichen übertragen
1.
für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung von Dienstgeschäften),
2.
für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit) und Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen), vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Abs. 2,
3.
für die Ruhestandsbeamten und -beamtinnen sowie Richter und Richterinnen im Ruhestand und für frühere Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen mit Versorgungsbezügen die Zuständigkeit nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und die Befugnisse nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG (Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit),
4.
für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG (Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Altersteilzeit),
5.
für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (Sonderurlaub für mehr als sechs Monate),
6.
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (Regelung der Arbeitszeit),
7.
für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach Art. 139 Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 BayBG (Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten).
(2) Den Landratsämtern für ihre Staatsbeamten und -beamtinnen und den Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte für die Beamten und Beamtinnen werden die Befugnisse übertragen
1.
nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit) für die Beamten und Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, und
2.
nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen).
(3) 1Für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BayBG (Versagung der Aussagegenehmigung) übertragen
1.
dem Landeskriminalamt
für seine Beamten und Beamtinnen,
2.
den Präsidien der Bayerischen Polizei
für ihre Beamten und Beamtinnen und die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
3.
dem Polizeiverwaltungsamt
für seine Beamten und Beamtinnen.
2Dem Landesamt für Verfassungsschutz wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BayBG (Versagung der Aussagegenehmigung) für seine Beamten und Beamtinnen insoweit übertragen, als die Aussagegenehmigung Wahrnehmungen betrifft, die im Zusammenhang mit der vorausgehenden Tätigkeit als Beamter oder Beamtin bei der Bayerischen Polizei stehen.
(4) Für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und die übrigen Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.
(5) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.
§ 4
Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit folgende laufbahnrechtliche Befugnisse übertragen:
1.
Feststellung der Qualifikation nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG),
2.
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung von früheren Beamten und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,
3.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,
4.
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,
5.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LlbG,
6.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
7.
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
8.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,
9.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Kürzung der erforderlichen Dienstzeit nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG.
(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs, den Regierungen, dem Landesamt für Asyl- und Rückführungen, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht und dem Landesamt für Statistik wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis zur Feststellung der Qualifikation gemäß Art. 40 LlbG übertragen.
§ 5
Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.
(2) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Anwärter und Anwärterinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.
§ 6
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen sowie die Ausstellung von Dankurkunden wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit in ihren jeweiligen Dienstbereichen übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Landesamts für Datenschutzaufsicht und für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden vom Staatsministerium ausgestellt.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für die Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofs und für die Richter und Richterinnen der Verwaltungsgerichte vom Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs, für die Beamten und Beamtinnen der Landesanwaltschaft Bayern vom Generallandesanwalt ausgestellt.
§ 7
Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes
Die Befugnis, Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei, die im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt sind, einen Ort im Inland als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen, wird den Präsidien der Bayerischen Polizei für ihre Beamten und Beamtinnen sowie für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen.
§ 8
Leistungsbezüge
(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes geregelt ist, den Behördenleitungen für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.
(2) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird übertragen
1.
den Präsidien der Landespolizei hinsichtlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 10,
2.
den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,
3.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei hinsichtlich der ihm nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14,
4.
den Bereitschaftspolizeiabteilungen für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen von der Besoldungsgruppe A 10 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,
5.
der Polizeihubschrauberstaffel für ihre Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,
6.
dem Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei für seine Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,
7.
den Bereitschaftspolizeihundertschaften und den Ausbildungsseminaren für ihre Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,
8.
dem Polizeiorchester Bayern für seine Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9.
(3) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird übertragen
1.
im Bereich der Landespolizei den Polizeipräsidien für alle Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14 und für die Leiter der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, im Übrigen den den Präsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen jeweils für ihre Beamten und Beamtinnen,
2.
im Bereich der Bereitschaftspolizei dem Präsidium für die Leiter und Leiterinnen der dem Präsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die Beamten und Beamtinnen der Polizeihubschrauberstaffel und des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei, im Übrigen den Bereitschaftspolizeiabteilungen für die Beamten und Beamtinnen ihrer Dienstbereiche.
§ 9
Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.
§ 10
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
1.
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden mit Ausnahme der Bayerischen Versorgungskammer, sowie für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs,
2.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs für die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte,
3.
den Präsidien der Landespolizei für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
4.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Leiter und Leiterinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel,
5.
den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.
§ 11
Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes
(1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG und nach § 5 Abs. 2 BayARV wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen
1.
den Regierungen für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,
2.
den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Abschnitt 4 Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

§ 12
(aufgehoben)
§ 13
Sonstige trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 BayTGV werden den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen
1.
den Regierungen für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Feuerwehrschulen, für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,
2.
den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
3.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Beamten und Beamtinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel.

Abschnitt 5 Umzugskostenrechtliche Vorschriften

§ 14
Zusage der Umzugskostenvergütung
Das Staatsministerium erteilt die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 BayUKG für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung oder Abordnung, wenn für die Ernennung des Beamten oder der Beamtin die Staatsregierung zuständig ist.
§ 15
(aufgehoben)

Zweiter Teil Zuständigkeitsdelegation der Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte

§ 16
Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte
Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staatsministeriums oder einer ihm nachgeordneten Behörde stehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet über die Versagung der Aussagegenehmigung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBG die Rechtsaufsichtsbehörde.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
§ 10 mit Wirkung vom 1. April 2001,
§§ 12 und 13 mit Wirkung vom 1. August 2002,
§ 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002,
§ 3 Abs. 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. September 2004,
§§ 14 und 15 mit Wirkung vom 1. Juli 2005,
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
in Kraft.
München, den 2. März 2007
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister