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ZustV-GM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2015
§ 8
Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung
Die Befugnis für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 genannten Behörden übertragen.