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ZustV-GM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2015
§ 3
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) Den in § 1 genannten Behörden werden die folgenden Befugnisse übertragen:
1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
2.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3.
Verlangen der Übernahme bzw. Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
4.
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayBG),
5.
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung einschließlich Altersteilzeit (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).
(2) Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.