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ZustV-GM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2015
§ 2
Abordnungen und Versetzungen
(1) Den in § 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, auch diejenigen Beamtinnen und Beamten abzuordnen, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind.
(2) 1Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. 2In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.