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ZustV-FM
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 03.01.2011
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Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
(StMFH-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-FM)
Vom 3. Januar 2011
(GVBl. S. 31)
BayRS 2030-3-5-2-F

Vollzitat nach RedR: StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 400) geändert worden ist
Auf Grund von
1.
Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),
2.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764),
3.
Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
4.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),
5.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),
6.
Art. 26 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
7.
Art. 15 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
8.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643),
9.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79) sowie
10.
§ 11 Sätze 2 und 3 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346, BayRS 2032-5-3-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl S. 493),
erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Ernennungen
(1) Ernennungsbehörden sind:
1.
a)
das Bayerische Landesamt für Steuern,
b)
das Landesamt für Finanzen,
c)
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
d)
die Finanzgerichte,
e)
das Bayerische Hauptmünzamt,
f)
die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
g)
die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung,
h)
das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs,
2.
die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 ihres Dienstbereichs.
(2) Abs. 1 gilt auch für Ernennungen, die der ersten Verleihung eines Amtes vorausgehen.
§ 2
Abordnung und Versetzung
(1) 1Zusätzlich zu den Befugnissen zur Abordnung und Versetzung gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 wird gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBG
1.
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs abzuordnen,
2.
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 ihres Dienstbereichs zu versetzen, und
3.
der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 ihres Dienstbereichs abzuordnen und zu versetzen.
2Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden haben keine Befugnis zur Abordnung und Versetzung, wenn mit der Abordnung oder Versetzung die Übertragung einer Dienststellenleitung verbunden ist.
(2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erforderlich, soweit
1.
bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden die Abordnung oder Versetzung der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts der Besoldungsgruppe A 15 und höher dient;
2.
bei der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde damit die Übertragung einer Fachbereichsleitung verbunden ist.
§ 3
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz und dem Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz
(1) 1Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen, soweit sie für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind:
1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),
2.
Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3.
Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
4.
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG) und
5.
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).
2Der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde werden die in Satz 1 genannten Befugnisse zusätzlich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage bis A 16 mit Amtszulage ihres Dienstbereichs übertragen.
(2) 1Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde werden die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG) übertragen. 2Die nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Richterinnen und Richtern werden den Finanzgerichten München und Nürnberg sowie der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern für die Richterinnen und Richter des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1.
Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn (Art. 9 Abs. 1 LlbG),
2.
Anerkennung einer Qualifikation bei Übernahmen vom Bund oder anderen Ländern (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LlbG),
3.
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
4.
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
5.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns im Umfang von höchstens drei Jahren (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG),
6.
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),
7.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
8.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
9.
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
10.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 LlbG),
11.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),
12.
Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG),
13.
Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG) und
14.
Erstellen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG).
§ 5
Arbeitszeit
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:
1.
Abweichende Einteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV)),
2.
Verlängerung der Arbeitszeit bei Dienst in Bereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
3.
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
4.
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) und
5.
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).
§ 6
Jubiläumszuwendungen
Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ihres Dienstbereichs übertragen, soweit diese Behörden für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind.
§ 7
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
(2) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen; das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums bleibt unberührt.
(3) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen; bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG maßgeblich.
(4) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
(5) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 BayBesG wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
§ 8
Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld
(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld (§ 11 Satz 1 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV) wird dem Landesamt für Finanzen für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder übertragen.
(2) Die für die Bewilligung von Trennungsgeld nach Abs. 1, § 11 Satz 1 BayTGV und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen werden ermächtigt,
1.
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV das Trennungsgeld bis zum Wegfall des neuen Hinderungsgrundes im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 BayTGV, längstens bis zu einem Jahr, weiterzugewähren,
2.
gemäß § 4 Abs. 8 BayTGV entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld festzusetzen.
§ 9
Abrechnung von Umzugs- und Reisekostenvergütungen
Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen
1.
für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen (Art. 15 Satz 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes),
2.
für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 3. Januar 2011
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Georg Fahrenschon, Staatsminister