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ZustV-FM
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 03.01.2011
§ 6
Jubiläumszuwendungen
Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ihres Dienstbereichs übertragen, soweit diese Behörden für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind.