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ZustV-FM
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 03.01.2011
§ 5
Arbeitszeit
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:
1.
Abweichende Einteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV)),
2.
Verlängerung der Arbeitszeit bei Dienst in Bereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
3.
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
4.
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) und
5.
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).