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ZustV-FM
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 03.01.2011
§ 2
Abordnung und Versetzung
(1) 1Zusätzlich zu den Befugnissen zur Abordnung und Versetzung gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 wird gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBG
1.
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs abzuordnen,
2.
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 ihres Dienstbereichs zu versetzen, und
3.
der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 ihres Dienstbereichs abzuordnen und zu versetzen.
2Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden haben keine Befugnis zur Abordnung und Versetzung, wenn mit der Abordnung oder Versetzung die Übertragung einer Dienststellenleitung verbunden ist.
(2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erforderlich, soweit
1.
bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden die Abordnung oder Versetzung der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts der Besoldungsgruppe A 15 und höher dient;
2.
bei der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde damit die Übertragung einer Fachbereichsleitung verbunden ist.