Inhalt

ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 27.08.2018
§ 7
Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. 2Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht die Verpflichtung, in einer vorher festgelegten Unterkunft zu wohnen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu wohnen hat. 3Wird ein Aufenthaltstitel aus dem Ausland beantragt, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will.
(2) 1Kann die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 kurzfristig nicht oder nicht eindeutig festgestellt werden, ist zuständig
1.
bei Aufgriffen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde,
2.
bei Auslieferung von Ausländern die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Hafteinrichtung liegt,
3.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt.
2Für unaufschiebbare Maßnahmen ist jede Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit des Einschreitens gegen einen Ausländer ergibt; in diesen Fällen ist die an sich örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Eine nach den Abs. 1 und 2 Satz 1 begründete Zuständigkeit besteht fort,
1.
solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
wenn der Ausländer unerlaubt in den Bezirk einer anderen Kreisverwaltungsbehörde wechselt,
3.
in Fällen des § 56 Abs. 3 AufenthG,
4.
wenn eine bestehende räumliche Beschränkung hinsichtlich benachbarter Bezirke geändert wird und
5.
für Entscheidungen über nachträgliche Befristungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten.
(4) Geht der Entscheidung nach Abs. 3 Nr. 5 eine Zurückschiebung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde oder sonst durch eine Polizeibehörde voraus, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.