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ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 27.08.2018
§ 1
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden sind
1.
die Kreisverwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden,
2.
die Regierungen als
a)
Höhere Ausländerbehörden und
b)
Zentrale Ausländerbehörden,
3.
die Regierung von Mittelfranken als Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften,
4.
das Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) und
5.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Ausländerbehörde (oberste Landesbehörde).