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ZustVAMÜB
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 08.09.2013
§ 1
Arzneimittelüberwachungsbehörden
(1) 1Arzneimittelüberwachungsbehörden sind das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege als oberste Landesgesundheitsbehörde, die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sowie die Kreisverwaltungsbehörden. 2Örtlich zuständig ist insoweit die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz. 3Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist als amtliche Arzneimitteluntersuchungsstelle zuständig für die Untersuchung und Begutachtung amtlich entnommener Proben. 4 § 1 Abs. 2 der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) bleibt unberührt.
(2) Die Arzneimittelüberwachungsbehörden sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 zuständig für den Vollzug von Vorschriften aus dem Arzneimittel-, Apotheken-, Betäubungsmittel-, Tierarzneimittel-, Transfusions-, Transplantations- und Heilmittelwerberecht.