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ZustV-AM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.2005
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Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
(ZustV-AM)
Vom 15. September 2005
(GVBl. S. 494)
BayRS 2030-3-8-1-A

Vollzitat nach RedR: Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (ZustV-AM) vom 15. September 2005 (GVBl. S. 494, BayRS 2030-3-8-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 79 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von
1.
Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),
2.
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 40 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 Abs. 6 Satz 2, Art. 78 Abs. 3 Satz 2, Art. 79 Satz 3, Art. 80e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69),
3.
Art. 2 Abs. 1, Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes –BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489),
4.
§ 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),
5.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZuStV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2005 (GVBl S. 468),
6.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020, BayRS 2032-3-1-6-F), geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84),
7.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 246),
8.
§ 60 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99; ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 11. August 2003 (GVBl S. 611),
9.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F),
10.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 347),
11.
§ 6 der Verordnung über die Erstattung der Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes (Ausbildungskostenerstattungsverordnung) vom 24. Juli 1986 (GVBl S. 258, BayRS 2030-2-41-F), geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1
Ernennungen
(1) Die Befugnis zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
1.
Für die Beamten und Beamtinnen – vorbehaltlich Nr. 2 – bis zur Besoldungsgruppe A 15
a)
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts
zugleich für die Sozialgerichte,
b)
den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte
zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks,
c)
dem Zentrum Bayern Familie und Soziales,
d)
den Regierungen
für die ihnen angegliederten Gewerbeaufsichtsämter,
2.
Für die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8
a)
den Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,
b)
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts München,
c)
den Direktoren und Direktorinnen der Arbeitsgerichte.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen, die gleichzeitig mit der Maßnahme in ein Richterverhältnis berufen werden oder sich bereits im Richterverhältnis kraft Auftrags befinden. 2Das Staatsministerium bleibt zuständig für die Einstellung von Beamten und Beamtinnen in die vierte Qualifikationsebene; hiervon ausgenommen sind Einstellungen in die Fachlaufbahnen Gesundheit sowie Naturwissenschaft und Technik.
§ 2
Abordnungen und Versetzungen
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden wird die Befugnis übertragen, auch die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die das Staatsministerium Ernennungsbehörde ist, abzuordnen.
(2) 1Für die Abordnung von Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Gerichte und Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig. 2Für die Leiter und Leiterinnen der übrigen Gerichte oder Behörden ist das vorgesetzte Gericht oder die unmittelbar vorgesetzte Behörde zuständig.
(3) 1Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. 2In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1.
Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
2.
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Einstellung von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG,
3.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG,
4.
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,
5.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
6.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene nach Art. 27 Abs. 6 LlbG,
7.
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
8.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG.
§ 4
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden für ihren jeweiligen Dienstbereich übertragen, soweit das für eine Anerkennung erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorliegt.
(2) 1Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen; bei zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Abordnung ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG zuständig. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird für die Anwärter und Anwärterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen.
(5) 1Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JzV wird für die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5
Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung
(1) 1Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für die Dauer von mehr als sechs Monaten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV) entscheiden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichte und Behörden. 2Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.
(2) 1Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen werden ermächtigt, sich selbst gem. § 16 UrlV Dienstbefreiungen zu bewilligen sowie aufgrund § 22 Abs. 2 Satz 4 UrlV sich selbst im Rahmen der UrlV zu beurlauben; §§ 12, 17, 18 und 19 UrlV sind hiervon ausgenommen. 2Sie können den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen die Befugnisse entsprechend Satz 1 übertragen und eine Anzeigepflicht vorsehen.
§ 6
Sonstige Zuständigkeiten
(1) 1Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach
1.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
2.
Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit),
3.
Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG (Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und -beamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen),
4.
Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen oder Geschenken),
5.
Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG (Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamten und Beamtinnen),
6.
Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 1 BayRiG (Bewilligung von Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes von Richtern und Richterinnen),
7.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 AzV (Regelung der Arbeitszeit),
8.
Art. 139 BayBG (Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten)
werden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen, soweit nicht Satz 2 etwas anderes bestimmt. 2Die Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 werden den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichten übertragen.
(2) 1Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abordnenden Stelle wahrgenommen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt II Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes

§ 7
Disziplinarbehörden
1Die Befugnisse als Disziplinarbehörde im Bereich der Aufsicht des Staatsministeriums oder des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Sinn des Art. 18 Abs. 5 BayDG werden ausgeübt durch
1.
die Landesanwaltschaft Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,
2.
den Vorstand der Kommunalen Unfallversicherung Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt; und
3.
den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt.
2Die Befugnisse nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayDG werden den Behörden übertragen, die nach Satz 1 für die Körperschaftsbeamten und -beamtinnen im Ruhestand vor Beginn des Ruhestands zuständig gewesen wären.
§ 8
Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen
(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen wird übertragen
1.
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsminsterium unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden,
2.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,
3.
den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.
(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Auslandsdienstreisen wird für die Beschäftigten des Hauses des Deutschen Ostens, des Staatsinstituts für Familienforschung Bamberg und des Staatsinstituts für Frühpädagogik dem Staatsministerium übertragen.
§ 9
Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen
(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen im Inland wird übertragen
1.
dem Staatsministerium für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannten Leiter und Leiterinnen,
2.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Beschäftigten der Sozialgerichte,
3.
den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Beschäftigten der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.
(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen in das Ausland wird dem Staatsministerium für alle Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich übertragen.

Abschnitt IV Beteiligungspflichten

§ 10
Mitteilungspflichten
Dem Staatsministerium sind, soweit sie nicht durch Datenaustausch mitgeteilt werden, alle Entscheidungen nach den §§ 1 bis 6 auf dem Dienstweg in Abdruck zu übermitteln.
§ 11
Zustimmungsvorbehalte
(1) Abordnungen und Versetzungen in den oder aus dem Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde sowie Einstellungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.
(2) Entscheidungen nach § 3 der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichte bedürfen der vorherigen Zustimmung des vorgesetzten Gerichts.

Abschnitt V Besoldungsrechtliche Einstufung von Dienstposten

§ 12
Dienstposten bei den Trägern der Unfallversicherung
1Der Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. 2Der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. 3Sätze 1 und 2 gelten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder einer nach § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Geschäftsführung entsprechend.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 tritt die Verordnung über beamten-, richter- und besoldungsrechtliche Zuständigkeiten und zur Durchführung der Bayerischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (ZustV-DVBayDO-AM) vom 7. Juli 1999 (GVBl S. 295, BayRS 2030-3-8-1-A), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl S. 54) außer Kraft.
München, den 15. September 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christa Stewens, Staatsministerin