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ZustV-AM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.2005
§ 5
Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung
(1) 1Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für die Dauer von mehr als sechs Monaten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV) entscheiden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichte und Behörden. 2Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.
(2) 1Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen werden ermächtigt, sich selbst gem. § 16 UrlV Dienstbefreiungen zu bewilligen sowie aufgrund § 22 Abs. 2 Satz 4 UrlV sich selbst im Rahmen der UrlV zu beurlauben; §§ 12, 17, 18 und 19 UrlV sind hiervon ausgenommen. 2Sie können den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen die Befugnisse entsprechend Satz 1 übertragen und eine Anzeigepflicht vorsehen.