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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
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Zuständigkeitsverordnung
(ZustV)
Vom 16. Juni 2015
(GVBl. S. 184)
BayRS 2015-1-1-V

Vollzitat nach RedR: Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl. S. 54), durch Verordnung vom 19. März 2024 (GVBl. S. 62) und durch Verordnung vom 27. März 2024 (BayMBl. Nr. 151) geändert worden ist
Auf Grund von
1.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748),
2.
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
3.
§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610),
4.
§ 1 Abs. 3 und § 25 Abs 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
5.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
6.
§ 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), und Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
7.
§§ 8, 28 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
8.
§ 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698, 699), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 175 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550),
9.
§ 5b Abs. 6 Satz 7, § 6a Abs. 6 Sätze 2 bis 4, Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186),
10.
§§ 15 und 22 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz – KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
11.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
12.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie § 17 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
13.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG,
14.
§ 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG, § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 4 PBefG,
15.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
16.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
17.
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
18.
§ 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
19.
§ 100 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
20.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610),
21.
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB,
22.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978),
23.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl L 39 S. 1),
24.
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz – GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 931, BayRS 282-2-12-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 314 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286),
25.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
26.
Art. 18 Abs. 2 und 3 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 78 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286),
27.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417),
28.
§ 15 GewStG,
29.
§ 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
30.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz – TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364),
31.
§ 6b Satz 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583),
32.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 351 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), § 10 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), § 63 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), und Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
33.
§ 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
34.
§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
35.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
36.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
37.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG, § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung, § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG, § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG, § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 31 GenTG,
38.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2013 (BGBl. I S. 3563),
39.
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642),
40.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442, BayRS 2170-3-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 196 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern – AGSGG – (BayRS 33-1-A), geändert durch § 1 Nr. 328 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286),
41.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
42.
§ 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
43.
Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154),
44.
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),
45.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
46.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813),
47.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069),
48.
§§ 5, 8 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG) vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),
49.
§ 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),
50.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
51.
§ 1069 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890),
52.
§ 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung,
53.
§ 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
54.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), in Verbindung mit Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl. S. 256, 257, BayRS 319-4-J),
55.
§ 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665),
56.
Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357),
57.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG, § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG, § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
58.
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 ZustG
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Parteiengesetz
(1) 1Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sind die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Dienststellen der Polizei zuständig, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. 2Sie sind zugleich die Behörden und Dienststellen im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
§ 2
Vereinsgesetz
(1) Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. 2Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.
§ 3
Wohngeldgesetz
(1) 1Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.
(2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.
§ 4
Grundsteuergesetz
(1) Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 5
Gewerbesteuergesetz
(1) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 6
Namensänderungsrecht
Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
1.
die Regierungen nach
a)
§ 6 Satz 2 des Gesetzes,
b)
§ 8 des Gesetzes,
c)
§ 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,
2.
die Kreisverwaltungsbehörden
a)
nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,
b)
nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,
3.
die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.
§ 7
Landbeschaffungsgesetz
(1) 1Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. 2Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
(2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.
§ 8
Schutzbereichgesetz
(1) Festsetzungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die zum Schutzbereich erklärten Grundstücke liegen oder Maßnahmen auf Grund der §§ 12, 14 bis 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) getroffen werden.
(2) Erstreckt sich ein Schutzbereich auf das Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden oder berührt eine Maßnahme auf Grund der §§ 12 und 14 bis 17 LuftVG die Gebiete mehrerer Festsetzungsbehörden, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
(3) Der den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen durch die Festsetzung der Entschädigung entstehende notwendige Verwaltungsaufwand gilt durch die Gewährung der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.
§ 8a
Geldwäschegesetz
1Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes
1.
die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern,
2.
im Übrigen die Regierung von Mittelfranken.
2Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.
§ 8b
eID-Karte-Gesetz
(1) 1eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. 2Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
§ 8c
Pass- und Personalausweiswesen
(1) 1Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. 2Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
(3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.
§ 9
Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen
Für Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 10
Parkgebühren
1Die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung nachfolgender Höchstsätze Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen. 2Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.
§ 10a
Carsharinggesetz
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes sind die Gemeinden.
§ 11
Kraftfahrsachverständigengesetz
1Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). 2Sie erteilt Ausnahmen nach § 17 KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22 KfSachvG.
§ 12
Eisenbahnkreuzungsgesetz
(1) Die Regierungen erteilen für das Land die Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und entscheiden in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
(2) Eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gilt für das Land als erteilt, wenn Gemeinden oder Landkreise die gemäß § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf den Freistaat Bayern entfallenden Kostenanteile voll aus den ihnen zugewiesenen Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer entnehmen.
§ 13
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
1Zuständige Behörden für
1.
die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
2.
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten (§ 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
3.
die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
4.
die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm)
sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
1.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,
2.
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.
§ 14
Luftverkehrsgesetz
1Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.
§ 15
Personenbeförderungsgesetz
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:
1.
für Entscheidungen nach §§ 10, 20 Abs. 1 PBefG die Regierungen,
2.
für die Ausübung der technischen Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG
a)
über Straßenbahnen die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
b)
über Oberleitungsbusunternehmen die Regierungen,
3.
für Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 PBefG sowie die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
4.
in allen übrigen Fällen die Genehmigungsbehörden.
(2) Genehmigungsbehörden sind:
1.
die Kreisverwaltungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in Form von Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Taxi- und Mietwagenverkehr,
2.
in allen übrigen Fällen die Regierungen.
§ 16
Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1) 1Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. 2Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.
(2) Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.
(3) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.
§ 17
Güterkraftverkehrsgesetz
Zuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 18
Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
Zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.
§ 19
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Feststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz trifft das Staatsministerium der Justiz.
§ 20
Bundesrechtsanwaltsordnung
Der Anwaltsgerichtshof besteht für Bayern beim Oberlandesgericht München.
§ 21
Bürgerliches Gesetzbuch – Recht der Schuldverhältnisse
Zuständige Behörden nach oder auf Grund §§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sind die Gemeinden.
§ 21a
Bürgerliches Gesetzbuch – Sachenrecht
(1) 1Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. 2Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Bayerns liegt.
(2) 1Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. 2Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.
§ 21b
Bürgerliches Gesetzbuch – Familienrecht
1Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. 2Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
§ 22
Bundesnotarordnung
1Zuständig für Verpflichtungen nach § 18b Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die verwahrende Stelle im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 BNotO. 2Wird für dasselbe Forschungsvorhaben Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden oder Verzeichnisse begehrt, die von unterschiedlichen Stellen verwahrt werden, ist jede verwahrende Stelle zuständig, eine erforderliche Verpflichtung hinsichtlich aller das Forschungsvorhaben betreffenden Urkunden oder Verzeichnisse vorzunehmen.
§ 23
Transsexuellengesetz
(1) Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind zuständig
1.
das Amtsgericht München für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks München,
2.
das Amtsgericht Nürnberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg,
3.
das Amtsgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg.
(2) Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG ist für alle Rechtszüge die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.
§ 24
Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz
Das Landesamt für Schule ist zuständig für den Vollzug der Art. 6 Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes.
§ 25
Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung Bayerische Gedenkstätten ist zuständig für die Betreuung derjenigen Gedenkstätten und Denkmäler im Sinn des Deutsch-Französischen Abkommens über die Regelung gewisser Probleme, die sich aus der Deportation aus Frankreich ergeben, vom 23. Oktober 1954 gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1957 (BAnz Nr. 105), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1969 (BAnz Nr. 225).
§ 25a
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
1Für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. 2Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.

Abschnitt 1 Versorgung

§ 26
Soldatenversorgungsgesetz
(1) 1Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig
1.
die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.
2Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.
§ 27
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für staatliche Beamte, Ruhestandsbeamte, Richter sowie Richter im Ruhestand.
§ 28
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
1.
das Polizeipräsidium München
für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,
2.
die Landesanwaltschaft Bayern
für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
§ 29
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.
(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.
§ 30
Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.
§ 31
Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen
Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.
§ 32
Vertretung in Disziplinarsachen
(1) 1In Disziplinarsachen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter, in denen eine Klage oder ein Antrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der Stelle, deren Rechtshandlung angegriffen wird. 2In Disziplinarklagen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter wird der Freistaat Bayern durch die Stelle vertreten, die nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. 3Im Übrigen wird der Freistaat Bayern von der Stelle vertreten, die im behördlichen Disziplinarverfahren zuständig ist. 4Dienstvorgesetzte können die Vertretung auf die zuständige Disziplinarbehörde mit deren Einverständnis übertragen; das Einverständnis kann abgelehnt werden, wenn der zuständigen Disziplinarbehörde die Vertretung durch den Dienstvorgesetzten als ausreichend erscheint.
(2) 1In Disziplinarsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Dienstgerichtshof für Richter wird der Freistaat Bayern von der zuständigen Disziplinarbehörde vertreten. 2Dies gilt auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. 3Die Disziplinarbehörde kann die Vertretung auf die nach Abs. 1 zuständige Stelle mit deren Einverständnis übertragen.
(3) 1Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens auf eine andere Stelle übergegangen, so obliegt dieser abweichend von Abs. 1 und 2 die Vertretung. 2Oberste Dienstbehörden können im Fall einer Verfahrensübernahme nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes die Vertretungsbefugnis der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle übertragen.
(4) 1Der Übergang der Vertretung ist dem Gericht unverzüglich durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. 2Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen.
(5) 1Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels. 2Die zuständige Disziplinarbehörde oder, soweit ihr die Vertretung obliegt, die oberste Dienstbehörde kann bereits bei den Verwaltungsgerichten oder den Dienstgerichten für Richter Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.
(6) Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.
§ 33
Umsatzsteuergesetz
(1) 1Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind zuständig
1.
die Regierung von Niederbayern für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks,
2.
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen,
3.
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für Archive,
4.
die Staatsbibliothek für Büchereien.
2Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1, soweit die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig innerhalb des Erhebungsgebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird.
(2) 1Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind zuständig
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Schulen, die ganz oder teilweise die Lehrziele der Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Realschulen verfolgen oder zum Sportlehrer ausbilden,
2.
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für berufsbildende Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
3.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf in der Land- und Forstwirtschaft vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
4.
das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für berufsbildende Einrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind,
5.
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für berufsbildende Einrichtungen, die auf die vom Staatsministerium der Justiz durchgeführten Prüfungen vorbereiten, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
6.
die staatlichen Hochschulen für Tätigkeiten von Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes,
7.
die Regierungen für alle anderen Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen.
2Die örtliche Zuständigkeit im Fall von Satz 1 Nr. 5 und 7 richtet sich nach dem Ort, an dem der Unterricht ganz oder überwiegend erteilt wird. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 6 ist die Hochschule örtlich zuständig, an der der Lehrauftrag erteilt wurde.
§ 33a
Einkommensteuergesetz
(1) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.
§ 34
Gewerbesteuergesetz
Das Einverständnis zur Pauschalierung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 15 GewStG erklären die Regierungen.
§ 35
Wertausgleichsgesetz
Zuständig nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Regierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 36
Transparenzrichtlinie-Gesetz
(1) 1Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration leitet diese Angaben an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
(2) Bei allen anderen Unternehmen mit Sitz in Bayern erhebt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat diese Angaben und leitet sie an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
§ 37
Gewerbeordnung
(1) Für
1.
den Vollzug der Gewerbeordnung (GewO) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den folgenden Abs. 2 bis 8 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
2.
den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 67 Abs. 2 GewO und
3.
die Aufbewahrung von Daten über Gewerbetreibende, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO erteilt worden ist,
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für den Vollzug von
1.
§§ 33a und 33i GewO sowie
2.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,
sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.
(3) 1Für den Vollzug der
1.
§ 14 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3 sowie § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO,
2.
§ 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1 bis 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2 GewO, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 GewO, sowie
3.
§ 150 Abs. 2 Satz 1 GewO
sind die Gemeinden zuständig. 2Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO. 3Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.
(4) 1Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
(5) Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.
(6) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 GewO zu prüfen hat.
(7) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
1.
neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 GewO; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Daten der Gewerbeanzeigen,
2.
nach § 34c Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3, §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,
3.
als öffentliche Stellen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 46 Abs. 3 GewO sowie neben den Kreisverwaltungsbehörden nach § 29 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i GewO unterliegen.
2Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend.
(8) Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist.
§ 38
Schaustellerhaftpflichtverordnung
1Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. 2Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
§ 39
Bewachungsverordnung
(1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.
(2) Örtlich zuständig für
1.
die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 2 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BewachV ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,
2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV sind die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 2 BewachV gemeldet ist.
§ 39a
Reiserechtliche Vorschriften
Für den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3 EGBGB sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 40
Gewerbeanmeldung im Netz
(1) 1Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betrieben wird. 2Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.
(2) Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Auftrag der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.
(3) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gewährleistet Datenschutz und Vertraulichkeit der Datenübertragung. 2Es gewährleistet insbesondere, dass nur die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. 3Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erforderlich.
(4) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt sicher, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. 2Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung regelmäßig Stichproben zu ziehen.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nimmt für die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr.
§ 41
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verfahren nach §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 60a GewO werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.
§ 42
Energiewirtschaftsgesetz
(1) Für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG sind die Regierungen zuständig.
(2) 1Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. 2Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. 3Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.
§ 42a
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
§ 43
Verordnung über Heizkostenabrechnung
(1) 1Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. 2Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
sie beim Landesamt für Maß und Gewicht schriftlich unter Angabe
a)
der räumlichen Unterbringung,
b)
der technischen Ausstattung,
c)
der Leitung und des Personals
der sachverständigen Stelle sowie der Art der Heizkostenverteiler beantragt wird und etwaige weitere Angaben und Unterlagen beigebracht wurden, die das Landesamt für Maß und Gewicht zur Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen angefordert hat,
2.
die Stelle die Gewähr dafür bietet, dass sie unabhängig und weisungsfrei arbeitet, und
3.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der sachverständigen Stelle über die erforderliche Sachkunde verfügen. Darüber verfügt in der Regel, wer
a)
ein geeignetes, mindestens dreijähriges technisches oder physikalisches Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein Teilzeitstudium von entsprechender Dauer erfolgreich abgeschlossen hat und
b)
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat.
Das Landesamt für Maß und Gewicht kann Ausnahmen zulassen oder verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. Ein Wechsel in der Person der Leitung oder stellvertretenden Leitung ist dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 44
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
1Für den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. 2Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.
§ 45
Preisangabengesetz
Für den Vollzug des Preisangabengesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 46
Genossenschaftsgesetz
Für den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
§ 47
Textilkennzeichnung
Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 47a
Versicherungsaufsichtsgesetz
(1) Die Aufsicht über im Sinn des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit führt
1.
die Regierung von Oberbayern für Vereine mit Sitz in Oberbayern, Niederbayern, der Oberpfalz und Schwaben,
2.
die Regierung von Mittelfranken für Vereine mit Sitz in Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(2) 1Vereine nach Abs. 1, die nicht gemäß § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben einen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung entsprechenden Jahresabschluss sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung binnen eines Monats nach dieser Versammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt wurde und dem Vorstand und – soweit vorhanden – dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
(3) Öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht entsprechend Abs. 2 vorzulegen.
§ 47b
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(1) Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe und des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge.
(2) Abs. 1 gilt für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entsprechend.
§ 48
Gentechnikgesetz
(1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
2.
die Regierung von Unterfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(3) 1Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. 2Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. 3Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 49
Wassersicherstellungsgesetz
(1) Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit
1.
das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und
2.
der Vollzug der §§ 5 und 6, 7 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6, 8 und 9 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes sowie § 21 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes
betroffen sind.
(3) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.
§ 49a
Grundwasserverordnung , Oberflächengewässerverordnung
(1) 1Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. 2Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
(2) Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 50
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.
§ 51
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Federführende Behörde im Sinn des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
(2) 1Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. 2Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. 3Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so bestimmen die Staatsministerien gemeinsam eine federführende Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. 4Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.
(3) Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den §§ 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.
(4) 1Im Vollzug der §§ 65 bis 69 UVPG sind zuständig
1.
bei den in Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
2.
bei den in Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51a
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
1Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51b
Umweltschadensgesetz
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
1.
§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
2.
§ 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
3.
§ 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.
§ 51c
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Zuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt.
§ 51d
Atomgesetz
1Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. 2Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 3Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51e
Strahlenschutzgesetz
1Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig
1.
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
2.
für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Kategorien 1 bis 3 im Sinne des § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b AtG und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung sowie für § 95 Abs. 4, § 107 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, § 108 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 6, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4 StrlSchG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
3.
für die §§ 97, 100, 103, 109 und 118 Abs. 5 StrlSchG die fachlich jeweils zuständigen Staatsministerien,
4.
für § 107 Nr. 1 und 5, § 108 Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1, § 123 Abs. 3, §§ 136 bis 150, 153 bis 159, § 161 Abs. 3 und Abs. 4, §§ 162, 169 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 1 bis 3 StrlSchG und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten das Landesamt für Umwelt,
5.
für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,
6.
im Übrigen
a)
für kerntechnische Anlagen nach den §§ 6, 7 AtG und Tätigkeiten nach § 9 AtG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
b)
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
c)
das Landesamt für Umwelt.
2Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51f
Strahlenschutzverordnung
1Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
1.
für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
2.
für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 und § 50 Abs. 1 StrlSchV
a)
für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,
b)
für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
c)
für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
3.
für § 51 StrlSchV
a)
für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
b)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
4.
für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
5.
für § 65 StrlSchV
a)
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
b)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
6.
für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,
7.
für § 175 StrlSchV einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
8.
im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 6 genannten Behörden.
2Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51g
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
Zuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 6 zuständige Behörde.
§ 51h
Geologiedatengesetz
1Zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. 2Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.
§ 51i
Ersatzbaustoffverordnung
Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.
§ 52
Pflanzenschutzrecht
(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug
1.
des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,
2.
des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,
3.
des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung beschränkt,
4.
der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,
5.
der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten,
6.
des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
2Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. 4Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. 5Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig
1.
die unteren Forstbehörden für den Vollzug
a)
der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,
b)
des § 5 PflGesG,
c)
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,
d)
der Art. 67 Abs. 1 UnterAbs. 2 und 3 sowie Art. 68 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
e)
der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
2.
die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft für den Vollzug
a)
des § 59 Abs. 1 PflSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PflSchG,
b)
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung, des § 5 PflGesG und des § 8 PflSchG, soweit jeweils der Erlass von Allgemeinverfügungen betroffen ist,
c)
der §§ 18, 20, 21 PflSchG.
(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 52a
Rennwett- und Lotteriegesetz
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis an einen Verein zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde und zum Betrieb von Wettannahmestellen dieses Vereins nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 4 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) sowie für die Zuweisung an solche Vereine nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis an denjenigen, der gewerbsmäßig Wetten bei Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 5 RennwLottDV sind die Regierungen zuständig.
§ 52b
Hufbeschlag
Für den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
§ 52c
Düngerecht
(1) Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.
§ 52d
Tierzucht
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG), der Art. 1 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist.
(2) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für den Vollzug des Art. 5 ZuVLFG sowie der auf Grund von Art. 6 Nr. 2 ZuVLFG erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 53
Vollzug der Käse- und Butterverordnung
Für den Vollzug
1.
der §§ 11 und 11a der Käseverordnung und
2.
der Butterverordnung
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 53a
Vollzug der Rohmilchgüteverordnung
Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
§ 53b
Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz
Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 54
Eier und Geflügel
Für den Vollzug
1.
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008,
3.
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 und
4.
des Legehennenbetriebsregistergesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 54a
Fleischerzeugnisse
Für den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 54b
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Spirituosen
(1) 1Zuständige Behörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie des Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/787 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen.
(2) 1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.
§ 55
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Für den Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist.
§ 55a
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.
§ 56
Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur
1Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug
1.
des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
3.
von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.
§ 57
Äpfel
Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Gartenbaus zuständig.
§ 57a
Anerkennung von Agrarorganisationen, Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
(1) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(2) 1Zuständige Behörde und Kontrollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie zuständige Behörde gemäß dem Handelsklassengesetz ist im Bereich Obst und Gemüse die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.
§ 58
Weinbau und Weinwirtschaft
(1) 1Für den Vollzug
1.
von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft sowie
2.
des Weingesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften
ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. 2§ 30 Abs. 1 und § 31 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.
(3) 1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.
§ 59
Ernährungssicherstellung und -vorsorge
Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 60
Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen
1Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. 2Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.
§ 61
Ergänzende Rechtsvorschriften
Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union nach den §§ 54, 56, 57, 58 und 60 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern.
§ 62
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
(1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
1.
im Verfahren des ersten Rechtszugs die Kreisverwaltungsbehörden,
2.
im Verfahren des zweiten Rechtszugs die Regierungen,
3.
im Verfahren des dritten Rechtszugs das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.
§ 62a
Münchener Hypothekenbank eG
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.
§ 63
Bayerisches Betreuungsgeldgesetz , Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Für den Vollzug des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes und des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
§ 63a
Bayerisches Familiengeld
Für den Vollzug des Bayerischen Familiengeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
§ 64
Gräbergesetz
(1) Für die Aufgaben nach dem Gräbergesetz sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) 1Für die Gräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes werden die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gräbergesetzes von der Stiftung Bayerische Gedenkstätten wahrgenommen, soweit es sich um die Friedhöfe der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg sowie um Gräber handelt, für die bis 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war. 2Im Übrigen sind die Gemeinden zuständig; sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes, für die Bewirtschaftung der Rücklage nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gräbergesetzes sowie für die Auszahlung aus den vom Bund nach § 10 des Gräbergesetzes bereitgestellten Mitteln.
§ 64a
Prostituiertenschutzgesetz
1Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. 2Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.
§ 64b
Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
1.
das Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,
2.
die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
§ 64c
Heizkostenzuschussgesetz
Für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) gelten in den Fällen
1.
des § 1 Abs. 1 HeizkZuschG die Regelung des § 3,
2.
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG die Regelungen der Art. 1 und 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und
3.
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG die Regelungen des Art. 6 des Zuständigkeitsgesetzes
entsprechend.
§ 65
Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz
1Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:
1.
innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und
2.
im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde.
3In Eilfällen kann auch wahrnehmen
1.
die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse
und
2.
die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
4Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.
§ 66
Meldepflichtige Krankheiten
1Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von
1.
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
2.
§ 11 Abs. 4 Satz 1, § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG sowie für § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG bezüglich Blutspenden ist die Regierung.
2Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.
§ 67
Oberste Landesbehörden
(1) 1Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1, 2 Satz 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 50a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Die Aufgaben im Sinn des § 34 Abs. 11 IfSG werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen.
(2) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 61 Satz 2, § 63 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 IfSG das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
§ 68
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Für den Vollzug von §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 50 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 7, Abs. 5 Satz 1, § 51 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 IfSG in Verbindung mit §§ 44, 45 Abs. 4 IfSG sind die Regierungen zuständig.
§ 69
Entschädigung
(1) 1Für den Vollzug von § 56 Abs. 4, 5, 11 Satz 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde. 2Beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.
(2) Über Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, die die Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG angeordnet hat.
(3) Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69 IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.
§ 69a
Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung
(1) Das Gesundheitsamt ist zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und sonst zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 3 IfSG.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nimmt die Aufgaben nach § 11 Abs. 4, § 12 Satz 3, § 35 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 56 Abs. 4 und § 60 Abs. 2 TrinkwV wahr.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nimmt die Aufgaben als andere nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 bis 3 TrinkwV wahr.
§ 69b
Vollzug der Coronavirus-Testverordnung
Die Regierungen sind zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung.
§ 69c
Vollzug des Konsumcannabisgesetzes
Für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 1 Allgemeine Verwaltungsaufgaben

§ 70
Amtliche Beglaubigungen
Zur amtlichen Beglaubigung nach Art. 33 und 34 BayVwVfG sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG vom Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.
§ 71
Verpflichtungsgesetz
Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind im Fall von
1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt; für die im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst durchzuführenden Verpflichtungen sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist.
§ 72
Apostille
(1) Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig:
1.
hinsichtlich der von ihm sowie der von dem Verfassungsgerichtshof, dem Obersten Landesgericht und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Landesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden das Staatsministerium der Justiz,
2.
hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Amtsgerichte,
3.
hinsichtlich der von den übrigen ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Notaren, den Anwaltsgerichten und ihnen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Landgerichte,
4.
hinsichtlich der anderen von den Gerichten oder den Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgestellten öffentlichen Urkunden die Regierungen. Sie sind auch zuständig für die Beglaubigung dieser Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation; Art. 21 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und von Verfahrensgesetzen des Bundes bleibt unberührt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet worden ist.
§ 73
Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik
Für die Beglaubigung nach
1.
Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und
2.
Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
sind die Regierungen zuständig.

Unterabschnitt 2 Allgemeiner Rechtshilfeverkehr

§ 74
Auskunftsersuchen
1Für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. 2Es ist zugleich Übermittlungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937, 938) und seines Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58, 60).
§ 75
Zustellung und Beweisaufnahme
(1) Zentralstelle im Sinn von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Staatsministerium der Justiz.
(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.
(3) Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.
§ 76
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
Kontaktstelle im Sinn des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.
§ 77
Eingehende Ersuchen um Auslieferung
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung (2. und 3. Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) entscheidet
1.
wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG) oder
2.
wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt hat und eine Zuständigkeit nach Abs. 2 des Staatsministeriums der Justiz gegeben ist
die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland (2. Teil IRG) entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl. S. 256, 257, BayRS 319-4-J) vorliegt.
§ 78
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung aus dem Ausland und damit zusammenhängende Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen entscheidet, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt,
1.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG),
2.
das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.
§ 79
Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe (4. Teil IRG) entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entscheidet das Staatsministerium der Justiz.
§ 80
Ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
(1) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG)
1.
mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht
entscheidet das Staatsministerium der Justiz, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
§ 81
Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um
1.
vorübergehende Überstellung von Zeugen (§§ 62, 63 IRG), sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen,
2.
Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (5. Teil IRG), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet
1.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 67 IRG und der grenzüberschreitenden Observation, wobei sich in den letztgenannten Fällen die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an welchem die Grenze überschritten werden soll,
2.
in den sonstigen Fällen mit Ausnahme der Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG), wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist
a)
von einem Präsidialamtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident dieses Amtsgerichts,
b)
von einem anderen Amtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
c)
von einer anderen Justizbehörde: der Vorstand dieser Behörde.
(3) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.
§ 82
Ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1) 1Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe – mit Ausnahme der Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen –, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftswegs auf Grund Ermächtigung des Staatsministeriums der Justiz unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 81 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen; der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Rechtshilfeersuchen der Oberlandesgerichte. 2Das Gleiche gilt für ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
(2) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.
§ 83
Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).
§ 84
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
1Über eingehende und ausgehende Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. 2In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. 3Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.
§ 85
Zustellungen, Auskünfte, Beweise
(1) Für die Entgegennahme und Bearbeitung ausländischer Zustellungs- und Amtshilfeersuchen nach
1.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535),
2.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550)
ist die Regierung der Oberpfalz zentrale zuständige Behörde.
(2) Die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden sind die Stellen, die nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) von der zentralen Behörde ersucht werden, die Zustellung eines ausländischen Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.
§ 85a
IMI-Koordination
Die Regierung der Oberpfalz nimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI im Anwendungsbereich
1.
der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
der Richtlinie 2011/24/EU,
3.
der Verordnung (EU) 2016/1191,
4.
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 und
5.
der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423
wahr.
§ 86
Österreich
(1) Die Regierung der Oberpfalz ist
1.
diejenige Verwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) einzuschalten ist,
2.
die zuständige Stelle, die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrags um Vermittlung der Zustellung zu ersuchen ist.
(2) 1Für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Vertrags sind die Finanzämter zuständig. 2Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner, wenn er
1.
eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
2.
eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz
hat. 3Für den Bereich der Landeshauptstadt und den Landkreis München ist das Finanzamt München, für den Bereich der Stadt Nürnberg das Zentralfinanzamt Nürnberg örtlich zuständig.
§ 87
Regel- und Auffangzuständigkeit
(1) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist vorbehaltlich abweichender Regelung in den §§ 88 bis 98 diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. 2Satz 1 gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände.
(2) Ist nach Abs. 1 oder §§ 88 bis 98 keine zuständige Behörde bestimmt, sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 88
Gemeinden
(1) 1Für
1.
die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Ortsrecht und
2.
Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen Zuwiderhandlungen gegen sonstige Rechtsvorschriften, deren Vollzug ihnen obliegt,
sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. 2Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
1.
die Bayerische Bauordnung,
2.
Rechtsverordnungen, die auf Grund von Art. 38 Abs. 1 oder 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) oder Art. 80 Abs. 1 BayBO erlassen worden sind,
3.
das Wasserhaushaltsgesetz oder das Bayerische Wassergesetz,
4.
das Gaststättengesetz,
5.
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nr. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 11a GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der §§ 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b GewO unterliegen,
6.
das Bestattungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
7.
Art. 238 § 4 EGBGB,
8.
Art. 19 Abs. 7 LStVG,
9.
das Bayerische Denkmalschutzgesetz,
sind die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.
(3) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG,
1.
die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
2.
die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
3.
die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
a)
Zeichen 220 – Einbahnstraße – in Verbindung mit Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt –, soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b)
Zeichen 237 – Radweg –,
c)
Zeichen 239 – Gehweg –,
d)
Zeichen 240 – Gemeinsamer Geh- und Radweg –,
e)
Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Gehweg –,
f)
Zeichen 242.1 und 242.2 – Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs –,
g)
Zeichen 244.1 und 244.2 – Beginn und Ende einer Fahrradstraße –,
h)
Zeichen 325.1 und 325.2 – Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs –,
4.
die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden,
sind neben den in § 91 benannten Stellen auch die Gemeinden zuständig. 2§ 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften amtlich bekannt, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten.
(5) In anderen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.
§ 89
Kreisverwaltungsbehörden
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
§§ 117 und 118 der Handwerksordnung,
2.
§ 124 Abs. 1 OWiG, soweit sich diese Vorschrift auf die bayerischen Staatswappen und Dienstflaggen bezieht,
3.
§ 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren betroffen sind,
4.
§ 154 des Flurbereinigungsgesetzes und Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes,
5.
Art. 22 des Abmarkungsgesetzes,
6.
Art. 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
7.
§ 39 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 des Bayerischen Jagdgesetzes, soweit Vorschriften über das Aussetzen von Tierarten betroffen sind,
8.
Art. 46 des Waldgesetzes für Bayern,
9.
a)
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bis o GewO,
b)
§ 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 7, Abs. 2 oder 3 GewO bezieht,
c)
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 4 Satz 1 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 GewO bezieht,
d)
§ 144 Abs. 2 Nr. 5 bis 11 GewO,
10.
§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,
11.
§ 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,
12.
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 6 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt,
13.
§ 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, soweit der Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch die Länder erfolgt,
14.
§ 63a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 63a Abs. 3 Nr. 2 SGB II,
15.
Art. 238 § 4 EGBGB vorbehaltlich § 88 Abs. 2 Nr. 7,
16.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Variante 1 KCanG
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 90
Regierungen
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
§ 334 des Handelsgesetzbuchs,
2.
§ 405 des Aktiengesetzes,
3.
Art. 12 des Dolmetschergesetzes,
4.
§ 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
5.
§ 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
sind die Regierungen zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.
§ 91
Polizei
(1) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
§§ 23, 24, 24a und 24c StVG, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
2.
§ 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,
3.
§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der §§ 21 bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
4.
§ 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 28 Abs. 4 BKrFQG zuständig ist,
5.
Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
6.
§ 194 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l und Nr. 6 StrlSchG,
7.
§ 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig. 2In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sie sonst im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. 3§ 10 Abs. 3 GGBefG bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind neben dem Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei zuständig, solange sie die Sache nicht an das Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 BayDSG sind im Bereich der Polizei die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen zuständig.
(4) 1In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. 2Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.
§ 92
Staatsanwaltschaften
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
1.
§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
2.
§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
§ 93
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.
§ 94
Landesanstalt für Landwirtschaft
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
1.
gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt,
2.
nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngerecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz,
3.
gegen das Tierzuchtrecht
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 95
Landesamt für Statistik
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.
§ 96
Landesamt für Datenschutzaufsicht
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig.
§ 97
Landesbaudirektion Bayern
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 10 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden, ist die Landesbaudirektion Bayern zuständig.
§ 98
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 98a
Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
2.
§ 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
3.
Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO
sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.
§ 99
Übergangsregelung
§ 13 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450, BayRS 2015-2-1-V) bleibt unberührt.
§ 100
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 47b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) § 64c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
München, den 16. Juni 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer